Dampfen von E-Zigaretten weiterhin in Kneipen erlaubt: Urteil des OVG Münster
Die Nutzung von E-Zigaretten in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Gaststätten und Restaurants unterliegt spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen. Während der Konsum herkömmlicher Tabakzigaretten durch die Nichtraucherschutzgesetze der Länder streng reguliert ist, stellt sich für Nutzer von E-Zigaretten die Frage nach der aktuellen Rechtslage in der Gastronomie.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem Urteil aus dem Jahr 2014 (Az.: 4 A 775/14) festgestellt, dass das Dampfen von E-Zigaretten in Nordrhein-Westfalen nicht unter das dortige Nichtraucherschutzgesetz fällt. Diese Entscheidung basiert auf der technischen Differenzierung, dass bei E-Zigaretten kein Tabak verbrannt, sondern eine Flüssigkeit vernebelt wird. Somit liegt kein „Rauchen“ im Sinne des Gesetzes vor. Dennoch ist die Nutzung nicht uneingeschränkt gestattet, da das jeweilige Hausrecht der Gastronomen die maßgebliche Instanz bleibt.
Hausrecht in Gaststätten und Restaurants
Trotz der gerichtlichen Einordnung können Inhaber von Gastronomiebetrieben die Nutzung von E-Zigaretten in ihren Räumlichkeiten untersagen. Das Hausrecht erlaubt es dem Wirt, individuelle Regeln für seinen Betrieb festzulegen, unabhängig von der gesetzlichen Einordnung des Nichtraucherschutzes. In der Praxis zeigt sich eine unterschiedliche Handhabung zwischen Schankwirtschaften und Speisegaststätten.
Hinweise zur Nutzung:
- Informieren Sie sich vor der Nutzung beim Personal über die geltenden Hausregeln.
- In Speiserestaurants wird die Nutzung oft restriktiver gehandhabt als in reinen Schankbetrieben.
- Die Entscheidung des Inhabers ist zu respektieren, auch wenn keine gesetzliche Verbotsgrundlage durch das Nichtraucherschutzgesetz besteht.
Rechtliche Einordnung und Akzeptanz
Gastronomen begründen Einschränkungen häufig mit der Rücksichtnahme auf andere Gäste, da die Dampfentwicklung optisch mit Tabakrauch verwechselt werden kann oder die Geruchsbildung in geschlossenen Räumen nicht erwünscht ist. Einige Betriebe kennzeichnen ihre Räumlichkeiten explizit hinsichtlich der Gestattung oder des Verbots von E-Zigaretten.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass E-Zigaretten rechtlich nicht dem Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz unterliegen, die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit jedoch primär vom Einverständnis des jeweiligen Betreibers abhängt.
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