TPD2: Menthol-Verbot auf der Kippe
Im Rahmen der regulatorischen Vorgaben der TPD2 wurde die Verwendung von Menthol als Inhaltsstoff in der EU thematisiert. Aktuell wird die entsprechende Rechtslage auf nationaler Ebene erörtert. Informationen zum Umfang der Regulierungen und zur Debatte im Bundesrat finden Sie im folgenden Abschnitt.
Regulierungen zu Menthol in Tabakerzeugnissen und Liquids
Im Jahr 2014 wurden auf Ebene der Europäischen Union aktualisierte Tabakrichtlinien beschlossen, die Bestimmungen zu Menthol als Inhaltsstoff enthalten. Diese Regelungen betreffen im Rahmen der gesetzlichen Systematik auch Liquids für E-Zigaretten. Details zu den betroffenen Inhaltsstoffen sind im Entwurf der Tabakerzeugnisverordnung aufgeführt. Die Liste umfasst Stoffe wie Vitamine, Koffein oder Taurin sowie spezifische Bestimmungen zu Menthol.
Die Richtlinien dienen dem gesundheitlichen Verbraucherschutz. Ziel ist es, die Eigenschaften von Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten durch Inhaltsstoffe nicht zu verändern. E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids fallen unter diese Bestimmungen, da sie im Tabakerzeugnisgesetz als verwandte Erzeugnisse definiert sind. Die Branche thematisiert hierbei die Differenzierung zwischen Tabakprodukten und tabakfreien Liquids sowie die Auswirkungen auf das Sortiment unabhängig vom Nikotingehalt.
Hintergrund der Regulierung von Menthol ist die Annahme, dass Aromen die Wahrnehmung des Konsums beeinflussen können. Bei Tabakzigaretten kann Menthol den Eigengeschmack des Tabaks verändern und Auswirkungen auf das Inhalationsverhalten haben. Die wissenschaftliche und politische Untersuchung befasst sich damit, inwieweit diese Effekte auf nikotinhaltige oder nikotinfreie Liquids übertragbar sind und welche Grenzwerte für die Inhaltsstoffe sachgerecht erscheinen.
Beratungen im Bundesrat zur Tabakerzeugnisverordnung
In einer Sitzung vom 12.05.2017 befasste sich der Bundesrat mit der nationalen Umsetzung der TPD2-Vorgaben. Gegenstand der Debatte war unter anderem die Liste der untersagten Inhaltsstoffe. Im Fokus stand dabei die Festlegung von Höchstmengen für Menthol anstelle eines vollständigen Verbots. Gemäß Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes ist die Zustimmung des Bundesrates für die 2. Änderungsverordnung zur Tabakerzeugnis-Verordnung erforderlich.
Die vorgeschlagene Festlegung von Grenzwerten stützt sich auf die Einschätzung, dass eine Maskierung reizender Stoffe bei E-Zigaretten anders zu bewerten sei als bei herkömmlichen Tabakprodukten. Zudem wurde angeführt, dass klare regulatorische Vorgaben für Inhaltsstoffe die Transparenz für Verbraucher erhöhen und die Nutzung nicht deklarierter Ersatzstoffe vermeiden können.
Weitere Entwicklung
Die Entscheidung über die konkrete Festlegung von Grenzwerten für Menthol in Liquids steht derzeit aus. Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens wird die Rahmenbedingungen für die Zusammensetzung künftiger Produkte definieren.
<<< Zurück zur Informationsseite „Gesetze & Rechtslage“
Bildnachweise:
Titelbild: fotolia #104470421 | Urheber: gertrudda
Bundesrat: #93487378 | Urheber: aldorado






