Ist das Dampfen am Arbeitsplatz erlaubt?

E-Zigarette im Buero

Die Nutzung von E-Zigaretten am Arbeitsplatz unterliegt rechtlichen und betrieblichen Regelungen. Während das Rauchen von Tabakwaren in geschlossenen Arbeitsstätten gemäß der Arbeitsstättenverordnung zum Schutz der Nichtraucher untersagt ist, ist die Nutzung von E-Zigaretten gesetzlich nicht explizit auf die gleiche Weise geregelt. Dennoch obliegt die Entscheidung über den Gebrauch von E-Zigaretten in Arbeitsräumen dem Arbeitgeber im Rahmen seines Hausrechts. In Bereichen mit erhöhten Sicherheitsanforderungen, wie Werkstätten oder Lagern mit brennbaren Stoffen, kann die Verwendung aus Gründen der Betriebssicherheit untersagt sein. Bei der Nutzung von E-Zigaretten werden Flüssigkeiten (Liquids) durch eine Heizspirale vernebelt. Ob diese Liquids Nikotin enthalten oder nikotinfrei sind, ist für die Hausordnung des jeweiligen Betriebes meist unerheblich. 

Die Verwendung von E-Zigaretten in Arbeitsstätten unterliegt, ähnlich wie beim Dampfen in der Bahn, der individuellen Hausordnung sowie den betrieblichen Bestimmungen. Arbeitgeber können die Nutzung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für alle Beschäftigten sowie zur Wahrung der Betriebssicherheit regulieren. Dabei wird häufig auf das Präventionsprinzip verwiesen, um potenzielle Expositionen gegenüber Emissionen in Innenräumen zu minimieren. Da die langfristigen Auswirkungen der Inhalation von Aerosolen Gegenstand aktueller wissenschaftlicher Untersuchungen sind, orientieren sich viele betriebliche Regelungen an den bestehenden Nichtraucherschutzgesetzen, auch wenn E-Zigaretten keinen Tabak verbrennen.

Ist die E-Zigarette am Arbeitsplatz verboten?

Die rechtliche Einordnung von E-Zigaretten im Kontext der Arbeitsstättenverordnung ist Gegenstand juristischer Diskussionen. In der Rechtsprechung (u. a. OVG Münster, Az.: 4 A 775/14) wurde in Einzelfällen dargelegt, dass die thermische Verdampfung von Flüssigkeiten technisch von der Verbrennung von Tabak zu unterscheiden ist. Diese Urteile beziehen sich jedoch auf spezifische landesrechtliche Nichtraucherschutzgesetze und sind nicht bundesweit einheitlich auf alle Arbeitsverhältnisse übertragbar. Ob und inwieweit arbeitsschutzrechtliche Richtlinien oder das Hausrecht des Arbeitgebers die Nutzung von E-Zigaretten einschränken, bleibt eine Einzelfallentscheidung der jeweiligen Betriebsstätte.

Dampfen und Arbeitszeit

Im Zusammenhang mit der Nutzung von E-Zigaretten während der Arbeitszeit ist die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht relevant. Bei Modellen der Vertrauensarbeitszeit liegt die zeitliche Gestaltung der Aufgaben primär in der Eigenverantwortung der Beschäftigten, sofern die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht wird. Dennoch entbindet dies nicht von der Pflicht, betriebliche Regelungen zur Nutzung von E-Zigaretten und zum Nichtraucherschutz einzuhalten. Eine Beeinträchtigung betrieblicher Abläufe oder der Zusammenarbeit durch die Nutzung von E-Zigaretten ist unabhängig vom Arbeitszeitmodell zu vermeiden. Die rechtliche Bewertung einer Zeitnutzung für den Gebrauch von E-Zigaretten hängt stets von den individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und den Weisungen des Arbeitgebers ab.

Gesetzliche Möglichkeiten des Arbeitgebers

Mangels spezifischer gesetzlicher Regelungen zur E-Zigarette im Arbeitsschutzgesetz obliegt die Festlegung von Nutzungsregeln am Arbeitsplatz dem Ermessen des Arbeitgebers. Ein Verbot kann im Rahmen des Hausrechts sowie zur Wahrung betrieblicher Interessen, etwa in Verkaufsräumen oder Bereichen mit Publikumsverkehr, ausgesprochen werden. Auch die Aufrechterhaltung der Arbeitsqualität und der Schutz der Belegschaft vor Emissionen sind Grundlagen für betriebliche Vereinbarungen. Sofern keine bundeseinheitlichen Regelungen vorliegen, empfiehlt sich die Erstellung interner Richtlinien, die beispielsweise eine räumliche Trennung vorsehen. Bei der Zuweisung von Nutzungsbereichen ist zu berücksichtigen, dass Nutzer von E-Zigaretten nach geltendem Nichtraucherschutzrecht nicht zwangsläufig dem Tabakrauch in Raucherbereichen ausgesetzt werden dürfen. Die Ausgestaltung der betrieblichen Nutzung erfordert daher eine Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen lokalen Gegebenheiten.

 

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Bildnachweise:

Titelbild: fotolia #120106802 / PhotoSG

2 thoughts on “Ist das Dampfen am Arbeitsplatz erlaubt?

  1. Margitta

    Ich dampfe. Wenn mich der Arzt fragt ob ich rauche, was antworte ich ihm? Danke

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