Ist das Dampfen am Arbeitsplatz erlaubt?
Obwohl man sich am Arbeitsplatz natürlich primär auf die Arbeit konzentrieren sollte, wird diese Frage erstaunlich oft gestellt: Darf ich am Arbeitsplatz E-Zigarette dampfen oder normale Zigarette rauchen? Bei normalen Zigaretten ist die Situation allseits bekannt und eindeutig: Nein, man darf nicht am Arbeitsplatz rauchen. So möchte der Arbeitgeber seine nichtrauchenden Mitarbeiter schützen. Deshalb gibt es eigentlich in jedem Büro oder in jeder Einzelhandelsfiliale Raucherräume bzw. Raucherbereiche. In vielen Betrieben, wie Werkstätten oder Fabriken, ist das Rauchen ohnehin aufgrund der Betriebssicherheit untersagt. Aber gilt all‘ das eigentlich auch fürs Dampfen? Denn viele Begründungen für das Rauchverbot greifen bei der E-Zigarette nicht. So wird z.B. kein Tabak verbrannt, sondern es werden Liquids verdampft und auch diese sind nicht zwangsläufig nikotinhaltig.
Auch hier ist es vor allem wieder Eines: eine Frage des Einzelfalls, eine Frage der Hausordnung, wie zum Beispiel beim Dampfen in der Bahn, und auch eine Frage der Kollegen und der Vorgesetzten. Zwar wurden gesundheitsschädliche Folgen durch E-Zigaretten bisher nicht nachgewiesen, doch trotzdem haben viele Nichtraucher, die es sicher auch unter Ihren Kollegen gibt, die Befürchtung, dass beim Dampfen unbekannte Stoffe freigesetzt werden, die sie dann einatmen. Obwohl das Dampfen die Raumluft weitaus weniger belastet als das „normale“ Rauchen. Da jedoch die Folgen für die Gesundheit noch nicht abschließend geklärt sind, möchten viele Arbeitgeber präventiv eine mögliche Schädigung vermeiden und stehen der E-Zigarette im Büro eher skeptisch bis ablehnend gegenüber.
Ist die E-Zigarette am Arbeitsplatz verboten?
Wie in so vielen Bereichen, gibt es auch für die elektrische Zigarette am Arbeitsplatz noch keine einheitliche Gesetzgebung und somit auch kein rechtsgültiges Verbot. Jedoch steht mittlerweile fest, dass die allgemeinen Nichtraucherschutzgesetze oder arbeitsrechtliche Vorschriften, wie zum Beispiel die Arbeitsstättenverordnung, nicht einfach auf das Dampfen übertragbar sind. Besonders deutlich machte das ein Urteil des OVG Münster (Az.: 4 A 775/14). Darin wurde festgehalten, dass Dampfen nicht gleichzusetzen ist mit dem allgemeinen Begriff des Rauchens. Denn das Rauchen und die entsprechenden Folgen und Gefahren beziehen sich ausschließlich auf die Verbrennung von Tabak und genau das findet bei E-Zigaretten nicht statt. Allerdings gilt dieses Urteil primär nur für NRW und den dort jedoch besonders strengen Nichtraucherschutz, weshalb die Verkündung eine Art Signalwirkung entfaltete. Geklärt ist weiterhin noch nicht, ob weitere Richtlinien, wie zum Beispiel die Arbeitsstättenschutzverordnung, bei diesem Thema greifen.
Arbeitszeitbetrug bei 20 E-Zigaretten am Tag
Oft hört man seitens der Gegner der E-Zigarette im Büro das Argument, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht eingehalten wird, wenn jemand rund 2 Stunden am Tag dampft. Dem kann man entgegnen, dass viele Arbeitsmodelle heutzutage auf der sogenannten Vertrauensarbeitszeit basieren. Das bedeutet: arbeite so schnell du willst, dampfe so viel du willst, Hauptsache der Job wird erledigt. Nur andere Mitarbeiter sollten die eigene Arbeit nicht für einen erledigen müssen, da man lieber in der Dampfwolke schwebt. Im Endeffekt bedeutet das, dass zumindest bei Arbeitsverträgen, die auf dem sogenannten Modell der Vertrauensarbeitszeit basieren, das Dampfen eben nicht als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag gesehen werden kann.
Der Arbeitgeber kann die E-Zigarette verbieten – meistens jedenfalls
Allgemein besteht im Moment, mangels gesetzlicher Bestimmungen zur E-Zigarette, gar kein Handlungsbedarf, das Dampfen gesondert und konkret zu untersagen oder zu erlauben. Bis zu einer Aktualisierung der entsprechenden Verordnungen und des Arbeitsschutzgesetzes bleibt es wohl eine Ermessenssache. Allerdings wäre wohl ein allgemeines Verbot nicht rechtens, da ein Verweis auf nicht bewiesene Gesundheitsrisiken als Begründung nicht ausreiche, behaupten einige Juristen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, zum Beispiel dann, wenn der Konsum betrieblichen Interessen schaden könnte, also z.B. in Verkaufsräumen, an Tankstellen und in Restaurants. Eine andere Ausnahme wäre es, wenn übermäßiger Konsum, z.B. am Schreibtisch, die Qualität der Arbeitsleistung beeinträchtigt. Solange jedoch weder konkrete Gesetzte existieren oder die Gesundheitsgefahr bewiesen ist, kann ein Arbeitgeber das Dampfen am Arbeitsplatz nicht ohne Weiteres verbieten. Um aber das positive Betriebsklima und die Leistungsqualität zu erhalten, sollte bereits im Vorfeld eine verbindliche interne Vereinbarung getroffen werden. Dazu zählt zum Beispiel – soweit möglich – eine räumliche Trennung der dampfenden und der nicht dampfenden Kollegen. Helfen kann auch die altmodische Regelung, dass die (E)-Zigarette im Büro aus bleibt und nur in einem Raucherbereich verwendet werden darf. Doch hier gibt’s für Chefs etwas Wichtiges zu beachten: Sie können nicht einfach das bereits existierende Raucherzimmer zum erweiterten E-Zigaretten-Zimmer erklären. Denn teilweise nutzen Dampfer die Alternative auch, um mit dem Rauchen aufzuhören. Faktisch sind Dampfer Nichtraucher und dürfen auch nicht ohne Weiteres dem Tabakrauch ausgesetzt werden. Bis der Gesetzgeber sich also zu einheitlichen Regelungen bewegen lässt, bleibt die Angelegenheit kompliziert und fordert vor allem Kommunikation, Verständnis und Empathie der im Einzelfall beteiligten Personen.
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Titelbild: fotolia #120106802 / PhotoSG
Ich dampfe. Wenn mich der Arzt fragt ob ich rauche, was antworte ich ihm? Danke
Hast doch selber schon beantwortet…