Gesetze & Rechtslage beim E-Zigarette Dampfen in der Übersicht

Strichmnnchen weist auf Rauchfreie Zone hin

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Nach wie vor herrscht in Deutschland große Unsicherheit, was die Rechtslage und die Gesetze zum Dampfen von E-Zigaretten in der Öffentlichkeit, in Restaurants, in der Bahn oder auch im Flugzeug angeht. Denn fest steht: es gibt große Unterschiede zwischen herkömmlichen Tabak-Zigaretten und E-Zigaretten. Der Größte ist jener, dass – anstelle von Rauch – Dampf entsteht, wenn man eine E-Zigarette benutzt. Wie steht es deshalb um das Benutzen der Alternative zur Tabakzigarette im öffentlichen Raum oder in Verkehrsmitteln? Wir analysieren regelmäßig die aktuelle Rechtslage sowie neue Urteile und Gesetze und fassen diese in unserem E-Zigaretten-Blog für Sie zusammen. Auch über die aktuellsten Rechtssprechungen, Urteile und Gesetze zum Konsum und Verkauf von elektrischen Zigaretten halten wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden. Denn da die Dampf-Geräte noch nicht so sehr lange auf dem Markt sind, gibt es viele offene Fragen, zahlreiche neue Debatten und Urteile. Sind E-Zigaretten Arzneimittel oder nicht? Zählen Sie zu den herkömmlichen Tabakerzeugnissen oder sind sie eine neue Form des Konsums? All‘ diese Fragen klären natürlich die Gerichte und die Politik. Die neuesten Entwicklungen präsentieren wir Ihnen regelmäßig in diesem Bereich.

Wo darf ich E-Zigarette in der Öffentlichkeit dampfen?

E-Zigarette in Kneipen & Restaurants

Cognac mit e-Zigarette

Nach der Rechtsprechung des OVG Münster fällt die Nutzung elektronischer Zigaretten in der Gastronomie nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz des Landes. Dies betrifft Lokalitäten wie Kneipen, Bars und Restaurants. In der Praxis sind jedoch weitere Faktoren zu berücksichtigen, bevor elektronische Zigaretten in Innenräumen verwendet werden.

E-Zigarette in Bahn & ÖPNV

Bahn fährt schnell durch Bahnhof

Unabhängig von der gerichtlichen Klärung steht es Unternehmen im Rahmen ihres Hausrechts frei, eigene Regelungen festzulegen. Dies betrifft die Entscheidung, ob der Gebrauch elektronischer Zigaretten dem allgemeinen Rauchverbot gleichgestellt oder gesondert behandelt wird. Dies gilt insbesondere für öffentliche Verkehrsmittel. Die Deutsche Bahn regelt die Nutzung elektronischer Zigaretten beispielsweise explizit in ihren Beförderungsbedingungen und ihrer Hausordnung.

Dampfen am Arbeitsplatz

E-Zigarette am Schreibtisch

Die rechtliche Situation am Arbeitsplatz ist aufgrund fehlender bundeseinheitlicher gesetzlicher Vorgaben für elektronische Zigaretten von der jeweiligen individuellen Regelung des Arbeitgebers abhängig. Da hier das Hausrecht sowie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Beschäftigten greifen, ist eine Klärung der internen Richtlinien für die Nutzung im Betrieb erforderlich.

Neue E-Zigaretten Gesetze & Richtlinien 2017

Jugendschutz – AVS im Onlinehandel

Informationen zu den gesetzlichen Regelungen zum Jugendschutz und dem damit verbundenen Abgabeverbot von elektronischen Zigaretten an Minderjährige. Die Einhaltung dieser Altersgrenzen ist gesetzlich vorgeschrieben.

TPD2 – Neue Gesetze E-Zigarette 2017

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU (TPD2) gelten spezifische Vorschriften für die Herstellung, Kennzeichnung und den Handel von Liquids sowie elektronischen Zigaretten und Zubehör. Diese Bestimmungen umfassen unter anderem Meldepflichten für Inhaltsstoffe und Emissionswerte sowie Vorgaben zur Aufmachung der Verpackungen. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die kommerzielle Kommunikation sind in diesem Zusammenhang neu definiert worden.

Menthol Verbot – Ja oder Nein?

Im Rahmen der Richtlinie 2014/40/EU wurden Regelungen zu charakteristischen Aromen in Tabakerzeugnissen festgelegt. Die aktuelle juristische und regulatorische Einstufung von Menthol in Bezug auf nikotinhaltige Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten ist Gegenstand fortlaufender rechtlicher Prüfungen. Hier werden die Sachstände zur aktuellen Gesetzgebung dokumentiert.

Vergangene Urteile & Gesetze im Überblick

08.02.2016 – BGH, v. 23.12.2015, Az. 2 StR 525/13

BGH  Urteil zum Verkaufsverbot von E-Zigaretten vom 23.12.2015

Am 08.02.2016 veröffentlichte Karlsruhe ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkaufsverbot von Liquids und E-Zigaretten, welches eigentlich schon am 23.12.2015 verkündet wurde und sorgte damit für Verwirrung bei Händlern und Dampfern. Die Richter urteilten in einem Fall, der bereits 2008 begann und 2013 das erste Mal abschließend verhandelt wurde. Also zu einer Zeit, in der die Rechtslage und Urteilslage zum Thema Liquids und E-Zigarette tatsächlich noch alles andere als klar und einheitlich war. Doch der beschuldigte Händler aus Frankfurt ging in Revision, welche dann im o.g. Urteil mündete. In erster Instanz war er zu 9.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden, weil er sich, nach Meinung der Richter, unter Berufung auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 des derzeit gültige und vorläufige Tabakgesetz (VTabakG), des vorsätzlichen Handels mit nikotinhaltigen Liquids und E-Zigaretten schuldig gemacht hatte. Dieses Urteil bestätigte dann auch der BGH. Dabei sei es nicht entscheidend, dass bei E-Zigaretten kein Verbrennungsvorgang (Pyrolyse) stattfindet. Denn es käme zum „anderweitigen oralen Gebrauch“, der zur Nikotinaufnahme führt. Deshalb seien auch nikotinhaltige Liquids vollwertige Tabakprodukte. Die Richter entschieden damals jedoch in einem speziellen Einzelfall und nicht allgemein. Denn weder ist der BGH legitimiert, Produkte allgemein zu verbieten, noch hat er ein allgemeines neues Gesetz verabschiedet, das den Verkauf von den genannten Produkten verbietet. Er prüfte lediglich ein bereits gefallenes Urteil auf seine Rechtmäßigkeit und entschied sogar dabei noch fragwürdig. Trotzdem entstanden in der Medienlandschaft Schlagzeilen, wie „Der Handel mit E-Zigaretten und Liquids ist illegal“, die nicht nur für Aufruhr sorgten, sondern sowohl Händler, als auch Dampfer indirekt kriminalisierten. Denn eigentlich wurde der Verkauf von E-Zigaretten, Liquids und Zubehör bereits am 19.05.2014 im Rahmen der EU-Tabakrichtlinie (2014/40/EU) legalisiert, wenn auch aufgrund fehlender Umsetzung vorerst nur national. Deutschland erhielt damals eine Frist bis zum 20.05.2016, die Richtlinien umzusetzen. Heißt: als Karlsruhe das BGH Urteil veröffentlichte, waren es nur noch drei Monate bis zum Ablauf der Frist zur Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie, mit der der Verkauf, unabhängig von allen bisherigen Urteilen, sowieso legitimiert worden wäre. Dies bedeutet nichts anderes, als dass auch schon seit Inkrafttreten der Richtlinie am 19.05.2014 kein Verbot dessen bestehen kann, was zumindest EU-rechtlich bereits erlaubt ist. Denn laut § 2 Abs. 3 des StGB gilt das sog. Tatzeitprinzip: „Wird das Gesetz, dass bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“. Seit Mai 2016 ist die Rechtslage eindeutig: Der Handel und Konsum mit und von nikotinhaltigen Liquids und E-Zigaretten ist offiziell erlaubt wenn auch unter den strengen Vorgaben der Richtlinien für Tabakprodukte (obwohl kein Tabak enthalten ist). Aber das ist eine andere Geschichte.

20.11.2014Aktenzeichen: BVerwG 3 C 25.13, 26.13

E-Zigarette kein Arzneimittel oder Medizinprodukt

Die höchste Instanz zur o.g. Angelegenheit, das Bundesverwaltungsgericht, hat 2014 entschieden, dass nikotinhaltige Liquids und somit auch die E-Zigaretten selbst weder Arzneimittel noch Medizinprodukt gemäß § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) sind. Es handele sich dabei nämlich laut BVerwG eindeutig um ein Genussmittel. Ausnahme: Die Elektrische Zigarette wird zum Umstieg von der Tabak-Zigarette angeboten bzw. verwendet. Das hat natürlich Auswirkungen auf die Werbung und Kommunikation rund um das Produkt. Das Urteil geht zurück auf ein früheres Urteil der Stadt Wuppertal aus dem Jahr 2012. Damals hatte das Gericht einem Ladengeschäft für E-Zigaretten den Verkauf der Liquids und des Zubehörs untersagt. Grund: es handle sich dabei um Arzneimittel. Dieses Urteil wurde nach vielen Revisionen und Berufungen widerrufen. Liquids erfüllten eben nicht Voraussetzungen eines Präsentationsarzneimittels. Denn die Liquids werden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet bzw. im Laden ausgestellt. Ebenso wenig ließe die Produktaufmachung beim Verbraucher den Eindruck eines Arzneimittels entstehen. Pressemitteilung vom 20.11.2014. Damit wird auch ein Urteil aus Bayern aus dem Juni 2013 erneut bestätigt.

04.11.2014 – OVG Münster, Az.: 4 A 775/14

Dampfen in NRWs Kneipen & Restaurants erlaubt

Das Oberver­wal­tungs­gericht (OVG) Münster bestätigte eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln. Ein Barbe­sitzer hatte beim Kölner VG geklagt, weil ihm die Stadt Köln mit Ordnungs­maß­nahmen & Strafe drohte, da er seinen Gästen den Gebrauch von E-Zigaretten erlaubte. Der Wirt erhielt in erster Instanz sogar bereits Recht, wogegen die Stadt Köln jedoch Berufung einlegte wie sich jetzt zeigt, ohne Erfolg. Die Begründung: beim Dampfen einer elektrischen Zigarette wird eben kein Tabak verbrannt, sondern es werden Flüssigkeiten zum Verdampfen gebracht. Deshalb handele es sich dabei nicht um das typische Rauchen, welches unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen würde. Weiterhin widersprach das OVG Münster mit seinem Urteil sowohl der Auffassung der Bundes­re­gierung, des Landes­ge­sund­heits­mi­nis­teriums und auch der Stadt Köln, die bisher allesamt davon ausge­gangen waren,  dass das im Nichtraucherschutzgesetz festge­schriebene Rauch­verbot auch für E-Zigaretten in Kneipen und Gaststätten gelten würde. Das Urteil (Az.: 4 A 775/14verpflichtet aber nicht automatisch alle Wirte dazu, E-Zigaretten fortan zu erlauben. Jeder Gastronom kann dies selber via Hausrecht entscheiden. Fragen Sie also immer vorher nach, bevor Sie dampfen.

Stellungnahme der Bundesregierung 2012 – E-Zigaretten sind keine Tabakprodukte

Im Rahmen der Tabakproduktrichtlinie von 2014 beschloss die EU auch Vorgaben für den Verkauf von nikotinhaltigen E-Zigaretten und Liquids, obwohl diese überhaupt keinen Tabak enthalten. Bereits vor mehr als vier Jahren stellte sogar die Bundesregierung klar, dass E-Zigaretten keine Tabakprodukte seien (Drucksache 17/8772). Auch Funktion & Bestandteile von E-Zigaretten lassen die Vermutung zu, dass es sich dabei nicht um Tabakprodukte handelt. Der Vollständigkeit halber wollen wir die wichtigsten Auszüge aus der Stellungnahme des Bundestags hier für Sie zur Verfügung stellen.

„Aus Sicht der Bundesregierung stellen E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids als Teile davon keine Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes dar. Nach der Legaldefinition des § 3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes sind Tabakerzeugnisse „aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch, oder zum Schnupfen bestimmt sind“.

„Oraler Gebrauch im Sinne des § 3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist das Einführen von Erzeugnissen aus Tabak in den Mund, ohne dass Rauch erzeugt wird. Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim Inhalieren nikotinhaltiger Liquids nicht um anderweitigen oralen Gebrauch.“

„Wie (…) dargestellt, hatte die Europäische Kommission in der „Orientation Note Electronic cigarettes and the EC Legislation“ vom 22. Mai 2008 seinerzeit festgestellt, dass elektronische Zigaretten, die keinen Tabak enthalten, keine Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 2001/37/EG sind.“