Rechtliche Bestimmungen zur E-Zigaretten-Werbung: Gesetzliche Grundlagen und Fristen

Was das Werbeverbot für die E-Zigarette bedeutet

Am 2. Juli 2020 beschloss der Deutsche Bundestag das Zweite Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG), die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 18. September 2020. Die Neuregelung umfasst Bestimmungen zum Werbeverbot für Tabakerzeugnisse sowie verwandte Erzeugnisse, unabhängig vom Nikotingehalt. Nachfolgend werden die rechtlichen Auswirkungen auf die Branche, geltende Fristen sowie betroffene Produktkategorien und Kommunikationskanäle dargelegt.
Rechtliche Auswirkungen auf die Außenwerbung
Beschränkungen in Diensten der Informationsgesellschaft
Regulierung nikotinfreier E-Zigaretten-Liquids
Vorgaben zu Beipackzetteln und Gebrauchsinformationen
Bestimmungen zu Gebindegrößen bei E-Zigaretten-Liquids
Rechtsgültigkeit des Werbeverbots

Rechtliche Auswirkungen auf die Außenwerbung

Die Neuregelung sieht gestaffelte Übergangsfristen vor. Während die Außenwerbung für herkömmliche Tabakerzeugnisse bis Anfang Januar 2022 zulässig ist, gilt für Tabakerhitzer eine Frist bis zum Jahr 2023. Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ist Außenwerbung (z. B. auf Plakatflächen) noch bis zum 31.12.2023 zulässig. Ab dem 01.01.2024 ist diese Form der Werbung gesetzlich untersagt, was auch nikotinfreie Erzeugnisse einschließt. Ausgenommen vom Verbot ist die Fachbewerbung an Außenflächen und in Schaufenstern des E-Zigaretten-Fachhandels sowie die Werbemittelverwendung innerhalb der Geschäftsräume am Verkaufsort (Point of Sale).

Beschränkungen in Diensten der Informationsgesellschaft

Die Werbung für nikotinhaltige Erzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft (Internet) unterliegt bereits bestehenden Verboten. Seit dem 01. Januar 2021 erstreckt sich dieses Verbot auch auf nikotinfreie Flüssigkeiten wie Longfills, Shake-and-Vape-Produkte, Basen und Aromen. Rein redaktionelle Inhalte von Privatpersonen ohne kommerziellen Zweck sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Veröffentlichung verkaufsfördernder Inhalte in sozialen Netzwerken, einschließlich der Kooperation mit Influencern zu kommerziellen Zwecken, ist seit 2021 untersagt.

Fristen des Werbeverbots

Übersicht der gesetzlichen Fristen

Regulierung nikotinfreier E-Zigaretten-Liquids

Seit dem 01.01.2021 unterliegen alle Flüssigkeiten, die zur Verwendung in elektronischen Zigaretten bestimmt sind, den Bestimmungen des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV). Damit werden Aromen, Longfills, Shortfills und Basen rechtlich den nikotinhaltigen Liquids gleichgestellt.
Anforderungen für die Markteinführung neuer Produkte:

  • Verpflichtende EU-Registrierung inklusive Emissionsanalysen vor dem Inverkehrbringen.
  • Einhaltung der gesetzlichen 6-monatigen Stillhaltefrist nach der Registrierung.

Bestimmungen für Bestandsprodukte:

  • Nachregistrierungsfrist inklusive Emissionstests für Produkte, die bereits vor dem 01.01.2021 verfügbar waren.
  • Abverkaufsfristen für Bestände ohne entsprechende Kennzeichnung endeten am 31.03.2021.

Vorgaben zu Beipackzetteln und Gebrauchsinformationen

Die Pflicht zur Beigabe einer Gebrauchsinformation (Beipackzettel) wurde auf nikotinfreie Erzeugnisse ausgeweitet. Alle seit dem 01.01.2021 hergestellten Produkte müssen diese Informationen enthalten. Die inhaltlichen und gestalterischen Anforderungen ergeben sich aus § 26 TabakerzV.

Bestimmungen zu Gebindegrößen bei E-Zigaretten-Liquids

Die gesetzlichen Vorgaben zum maximalen Volumen bleiben differenziert: Für gebrauchsfertige nikotinhaltige Liquids und Nikotinshots besteht weiterhin eine Begrenzung auf 10 Milliliter. Nikotinfreie Erzeugnisse wie Aromen, Shortfills, Longfills oder Basen können weiterhin in Gebinden über 10 Milliliter (z. B. 60 ml, 120 ml oder 1 Liter) in Verkehr gebracht werden, sofern die Kennzeichnungsvorgaben erfüllt sind.

Rechtsgültigkeit des Werbeverbots für E-Zigaretten-Produkte

Mit dem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens durch den Beschluss des Bundestages am 02. Juli 2020 und der Zustimmung des Bundesrates am 18. September 2020 sind die gesetzlichen Regelungen zum Werbeverbot rechtskräftig. Die Marktteilnehmer sind zur Umsetzung der entsprechenden Fristen verpflichtet.
Fristen und Änderungen des Werbeverbots