TPD2 – Neue Gesetze zu E-Zigaretten & Liquids 2017
Seit dem 21.05.2017 finden die Bestimmungen der letzten Stufe der Richtlinie 2014/40/EU (TPD2) in Deutschland Anwendung. Diese gesetzlichen Regelungen betreffen die Herstellung, Kennzeichnung und den Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern. Die Abkürzung TPD steht für „Tobacco Products Directive“. Obwohl elektronische Zigaretten keinen Tabak enthalten, fallen sie unter den Geltungsbereich dieses Gesetzeswerkes für verwandte Erzeugnisse. Nachfolgend sind die wesentlichen gesetzlichen Änderungen für den Handel und die Abgabe an Endverbraucher aufgeführt. Bei Rückfragen zu den gesetzlichen Anforderungen können Sie uns kontaktieren.
TPD2 Richtlinien & Gesetze für Liquids
Die Regulierung betrifft insbesondere nikotinhaltige Flüssigkeiten und Basen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist der Nikotingehalt auf maximal 20 mg/ml begrenzt. Für Nachfüllbehälter ist ein maximales Volumen von 10 ml zulässig. Elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen (geschlossene Systeme) dürfen ein maximales Tankvolumen von 2 ml aufweisen. Zudem sind spezifische Inhaltsstoffe untersagt und umfassende Meldepflichten sowie Kennzeichnungsvorgaben einzuhalten.
Ein Überblick:
- Maximal 20 mg Nikotingehalt auf 1 ml Liquid
Vorher: keine Begrenzung des Nikotingehalts. Das durchschnittliche Mischverhältnis bei fertigen Liquids lag in den seltensten Fällen über 24 mg / 1 ml. Der durchschnittliche Nikotingehalt lag in etwa bei 18 mg / 1 ml.
Bei den Basen gab es vereinzelt Produkte mit 72 mg Nikotin / ml. Üblicher waren 48 mg.
Jetzt: die Höchstgrenze liegt bei 20 mg / 1 ml.
- Nikotinhaltige Nachfüllfläschchen dürfen nicht mehr als 10 ml Liquid enthalten
Vorher: Keine Begrenzungen. Üblich waren Liquid-Fläschchen in den Größen 20 ml, 30 ml und 50 ml und mehr. Die 1 Liter Flasche war die Standardgröße bei Nikotinbasen, auch die 100 ml Variante war anzutreffen.
Jetzt: maximal 10 ml Liquid pro Fläschchen mit Nikotin und nikotinhaltigen Basen.
ABER: nikotinfreie Liquids dürfen weiterhin in größeren Fläschchen verkauft werden.
- Bestimmte Aromen & Inhaltsstoffe können von einzelnen EU-Staaten verboten werden
Vorher: Prinzipiell war alles erlaubt und das ist nicht unbedingt gut. Neben PG und VG konnten Nikotin, aber auch Aromen und Zusatzstoffe wie Chilli, Koffein und sämtliche Konzentrate verwendet werden. Das ändert sich jetzt, allerdings in den seltensten Fällen grenzübergreifend.
Jetzt: Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen obliegt es den einzelnen Mitgliedsstaaten zu entscheiden, was verboten und was erlaubt ist. Vor Auslandsreisen ist es daher wichtig, sich über die am Zielort geltenden Bestimmungen zu informieren.
- Erweiterte Pflichtangaben & Umverpackungen (für Produkte mit Nikotingehalt)
Vorher: Angabe der Inhaltsstoffe und Warnhinweise / Symbole waren gängig
Jetzt: Nikotinhinweis wie bei Zigaretten und Tabak, Beipackzettel mit weiterführender Auflistung der Inhaltsstoffe und Warnhinweise
Fazit: Die gesetzlichen Neuregelungen differenzieren zwischen nikotinhaltigen und nikotinfreien Erzeugnissen. Während nikotinfreie Flüssigkeiten von bestimmten Grenzwerten für Inhaltsstoffe und Volumina ausgenommen sein können, unterliegen nikotinhaltige Liquids und Basen strikten Vorgaben bezüglich der Behältergrößen und der maximalen Nikotinkonzentration. Die Umsetzung dieser regulatorischen Anforderungen beeinflusst die Herstellung und den Vertrieb sowie die verfügbaren Handelseinheiten auf dem deutschen Markt.
Weitere TPD2 Neuerungen für E-Zigaretten
- E-Zigaretten und Nachfüllfläschchen müssen einen Mechanismus haben, der ein Auslaufen beim Nachfüllen verhindert – technische Spezifikationen werden von der Kommission definiert.
- Wenn drei EU-Mitgliedsstaaten ein Verbot (eines Produktes) erlassen, ist die Kommission berechtigt ein EU-weites Verbot zu erlassen, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
- E-Zigaretten sollen Nikotin auf gleichmäßigem Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen abgeben. Dies bedeutet nicht, dass E-Zigaretten mit variabler Volt- und/oder Watteinstellung verboten werden, da dies „normale Gebrauchsbedingungen“ sind.
- Es wird ein Werbeverbot geben. Das betrifft aber ausschließlich „kommerzielle Kommunikation“ (Artikel 20, Abs. 3, TPD2) wie bei den Zigaretten auch.
<<< Zurück zur Haupt-Themenseite „Gesetze & Rechtslage“
Bildnachweise
Titelbild: Fotolia #166035157 | Urheber: sdecoret






Ich find das so zum kotzen das dir der Staat so detailliert vorschreibt wie du zu leben hast. War das schon immer leid schon als kleines Kind.
Nur weil denen die Tabaksteuern fehlen wir sollen lieber verrecken am Tabak oder draufzahlen.
Bin echt froh in Hamburg dabei gewesen zu sein mal richtig schön Dampf abgelassen.
Das nennt man Gesellschaft und Demokratie, einfach mal googeln
DAS ist für dich Demokratie?
Pass auf das ich mich nicht totlache..
Hier ist es nur Bevormundung im Interesse der Tabak Lobby
Ich denke, deine Lunge kotzt eher den ganzen Industriemüll raus. Der Industrie ist deine Lunge egal, dem Gesetz nicht ganz so ( sollte rigoroser zum Wohle deiner Lunge forschen und einheitliche Gesetze zumindest innerhalb der EU umsetzen, lückenlos). Dafür könntest du dann auch (Müll-)erleichtert einen kleinen Boni in Form von Steuern zahlen und dabei entspannt durchatmen.
Müssen die Beipackzettel eig auf deutsch sein? Ich habe schon so oft Liquids gesehen und gekauft welche Komplett auf English waren.
Nur wegen Steuer keine größeren Mengen mit Nikotin, worum es mir eigentlich geht. Bedeutet Gefummel und Plastikmüll.
Krank sowas !
Heute im Zollamt Garching-Hochbrück (12.7.18) versucht meine 4 SMOKE G80 Kit (je 24,60€) Einschreib-Warensendung abzuholen.
Bewaffnet mit der Handelsrechnung, PayPal Abrechnung und 20€ für die Einfuhrumsatzsteuer, trat ich an den Anmeldeschluss.
Die kurze Abfuhr folgte auf dem Fuß. O-Ton: Privatpersonen ist die Einfuhr von E-Zigarretten verboten. Sie können Einspruch einlegen,
dass dauert 4 Wochen und er kenne keinen Fall wo dies positiv für den Bürger ausging.
Sie haben doch per PayPal bezahlt, verweigern Sie die Annahme, dann haben sie wenigstens keinen Finanziellen Schaden.
Ich befolgte seinen Rat und erst Zuhause versuchte ich die Rechtslage zu googeln.
Ich fühle mich verarscht, ich habe kein Verbot gefunden.
Kann mich jemand fundiert aufklären?
https://www.vapers.guru/2017/05/23/der-tpd-faktencheck/
Ich fasse meinen Kommentar kurz und präzise:
Deutschland = Leben verboten!
Ich habe gehört dass ab 2020 eine neue Regelung kommen soll und das man dann keine coils mehr bekommt nur noch selbst wickeln was ist daran stimmt das oder kann man auch immer noch coils bekommen
Was, zur Hölle, geht die Entscheidungsträger an was wir uns reinziehen… mich kotzen diese Reglementierungen so an… Alkohol und Zigaretten gibt es Massenweise, die erwiesenermaßen schlimmsten Suchtdrogen… bei Liquids und Dampfen drehen die durch… What the Fuck 🖕🏼
„… was wir uns reinziehen..“ ist sehr weitgreifend. Soll das etwa auch für harte Drogen gelten? Bitte auf dem Teppich und – auch als Nikotinabhängiger, der Sie doch sind, nicht wahr? – so objektiv wie nur möglich bleiben!